Statuten des schwedischen Wäschereiverbandes

Beschluss der Jahresversammlung vom 14. Mai 2020.

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§ 1. ZWECK

Der schwedische Wäschereiverband ist ein gemeinnütziger Verein. Als Branchenorganisation besteht das Ziel darin, die Entwicklung der schwedischen Wäscherei- und Textildienstleistungsbranche zu fördern und die Interessen der Mitglieder zu nutzen und zu unterstützen, indem:

Unterstützen Sie die Geschäftsaktivitäten der Mitglieder

Förderung eines erweiterten, gesunden Marktes und damit der Wettbewerbsfähigkeit der Branche

Überwachen Sie die geschäftspolitischen Interessen der Wäscherei- und Textildienstleistungsbranche

Erhöhen Sie den Status und den Standard der Branche, indem Sie mit Mitgliedern in soliden und rechtlichen Formen zusammenarbeiten

Arbeiten Sie daran, die Kompetenz der Mitglieder zu erhöhen.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

Es gibt drei verschiedene Formen der Mitgliedschaft. Vollmitglied, Lieferantenmitglied und passives Mitglied. Auf Antrag entscheidet der Bundesvorstand über ein festgelegtes Formular, ob eine der Mitgliedschaftsformen gewährt wird. Das Lieferantenmitglied und das passive Mitglied haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, mit dem Recht zu sprechen, jedoch ohne das Stimmrecht. Ein ordentliches Mitglied besitzt das gleiche Recht, hat aber auch das Wahlrecht. Als Vollmitglied wird die natürliche oder juristische Person angesehen, die in Zusammenarbeit oder auf andere Weise Geschäfte einschließlich Wäscherei- und Textildienstleistungen in Schweden betreibt. Die Mitgliedschaft kann allen Arten von natürlichen und juristischen Personen gewährt werden.

Für eine Vollmitgliedschaft ist dieses Mitglied erforderlich

Genehmigte Berechtigungsprüfungen bestanden,

Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft und ihren Partnern,

Akzeptierte die ethischen Regeln der Gewerkschaft,

Nicht bankrott,

Befolgen Sie die aktuellen Gesetze des Arbeitsmarktes und,

Ansonsten folgen die von der Jahrestagung gesetzten Ziele.

Als Zulieferer des schwedischen Wäschereiverbandes kann davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Unternehmen oder eine Organisation handelt, die bzw. der Dienstleister oder Produkte anbietet oder auf andere Weise branchennah ist.

Als passives Mitglied des schwedischen Wäschereiverbandes können natürliche Personen angenommen werden, die Eigentümer oder Leiter von Unternehmen waren, die Vollmitglieder des schwedischen Wäschereiverbandes sind oder waren.

Wenn eine Operation, die von einem Mitglied durchgeführt wird, an einen anderen Inhaber übergeben wird, der die Mitgliedschaft im schwedischen Wäschereiverband übernehmen möchte, muss der neue Eigentümer dies beim Vorstand beantragen. Der Antrag muss von der übertragenden Partei unterstützt und mit der Bescheinigung kombiniert werden, dass der neue Eigentümer alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Verantwortlichkeiten übernimmt.

§ 3 AUTORISIERUNGSKONTROLLE

Ein ordentliches Mitglied wird regelmäßig in den vom Vorstand festgelegten Abständen einer Autorisierungsprüfung unterzogen. In Fällen, in denen die Kontrolle von einem externen Unternehmen durchgeführt wird, wird eine besondere Gebühr erhoben.

Nachdem der Bundesvorstand überprüfen kann, ob ein Mitglied eine genehmigte Zulassungsprüfung bestanden hat und ansonsten den Bestimmungen von § 2 entspricht, werden eine Sonderbescheinigung und ein Schild mit dem T-Zeichen der Gewerkschaft versandt. Das Zertifikat wird in Verbindung mit der Überprüfung erneuert.

Wenn die Mitgliedschaft endet, läuft auch das Zertifikat ab.

Die Bedingungen und der Umfang der Zulassungsprüfung werden jährlich vom Bundesvorstand festgelegt und in einem gesonderten Schreiben dargestellt.

§ 4 GEBÜHREN

Die Mitglieder zahlen dem schwedischen Wäschereiverband die von der Jahresversammlung festgelegte Jahresgebühr und dem Tvätteriförbundets Service AB die von der Jahresversammlung festgelegte Servicegebühr.

Das Lieferantenmitglied und das passive Mitglied zahlen die Gewerkschaftsgebühr und die Servicegebühr in der Weise, wie die Jahresversammlungen des Vereins dies bestimmen.

Zusätzlich zu den oben genannten Gebühren haben der schwedische Wäschereiverband und / oder der Wäscheserviceverband AB das Recht, den Mitgliedern zusätzliche Servicegebühren in Rechnung zu stellen. Diese zusätzliche Gebühr darf jedoch ein Jahr für einen Betrag nicht überschreiten, der 25% der normalen normalen Servicegebühr für das laufende Jahr entspricht. Entscheidungen über eine solche zusätzliche Gebührenerhebung werden auf Jahres- oder Gewerkschaftsversammlung getroffen

§ 5 SITZ

Der Bundesvorstand hat seinen Sitz in Malmö.

§ 6 KONTEN

Der Jahresabschluss des Vereins, der pro Kalenderjahr geführt wird, muss dem Abschlussprüfer spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung und dem Bericht des Verwaltungsrates für das vergangene Jahr zur Prüfung vorgelegt werden.

§ 7 PRÜFUNG

Für die Überprüfung der Konten und der Verwaltung des Vereins im Allgemeinen ernennt die Jahreshauptversammlung zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Ein Wirtschaftsprüfer und ein Stellvertreter sind zugelassene Wirtschaftsprüfer. Der Wirtschaftsprüfer und der nicht autorisierte Stellvertreter sind Mitglied des schwedischen Wäschereiverbandes.

§ 8 UNTERZEICHNUNG RECHTS

Das Unternehmen wird von mehr als der Hälfte des Sitzungsausschusses in Vereinigung unterzeichnet. Der Verwaltungsrat kann das Recht zur Zeichnung des Unternehmens durch laufende Fragen an den Präsidenten und / oder den Präsidenten für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr delegieren. Diese Genehmigung kann erforderlichenfalls um jeweils einen neuen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert werden.

§ 9 VORSTAND

a) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Bundes und mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Der bei der Laundry Service Association AB angestellte Gewerkschaftsdirektor ist Mitglied des Verwaltungsrates.

b) Bei Sitzungen des Verwaltungsrats werden Protokolle geführt, die nach Anpassung durch den Vorsitzenden an die Mitglieder des Verwaltungsrats verteilt werden.

c) Der Vorsitzende des Vereins wird auf der Hauptversammlung gewählt. Der Vorsitzende der Gewerkschaft ist auch Mitglied und Vorsitzender des Gewerkschaftsrates.

d) Weitere Mitglieder des Bundesvorstandes werden jährlich in der ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ende der nächsten Hauptversammlung gewählt.

e) Der Bundesvorstand ernennt in sich einen stellvertretenden Vorsitzenden, der auch stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft ist. Falls der Vorsitzende nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende das Amt des Vorsitzenden und alle damit verbundenen Merkmale, einschließlich der Stimmabgabe.

f) Der Verwaltungsrat wird beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In Bezug auf die Entscheidung des Vorstandes die Bedeutung, mit der sich die meisten Wähler vereinen. Bei gleichem Stimmrecht gilt das vom Vorsitzenden unterstützte Urteil. Ein Mitglied, das an der Entscheidung des Falls teilgenommen hat, hat an der im Protokoll festgehaltenen Entscheidung mitgewirkt, es sei denn, es hat dort keine abweichende Meinung abgegeben.

§ 10 VERANTWORTUNG DES VORSTANDES

Der Verbandsvorstand ist für die Verwaltung des Vereins verantwortlich.

§ 11 AUSSCHUSS

Die Hauptversammlung wählt zwei ordentliche Mitglieder und zwei Stellvertreter für den Wahlausschuss der Gewerkschaft. Der Nominierungsausschuss bereitet Fragen zur Wahl des Verwaltungsrates und der Beamten des Vereins für die nächsten Jahrestagungen vor.

§ 12 RATSVERSAMMLUNGEN

Die Hauptversammlung findet spätestens Ende Juni und zu dem vom Vorstand festgelegten Zeitpunkt und Ort innerhalb Schwedens statt. Auf der Jahrestagung werden folgende Fragen behandelt:

a) Wahl der Beamten der Jahresversammlung.

a. Vorsitzender der Jahresversammlung.

b. Sekretär, um das Protokoll der Jahresversammlung zu führen.

c. Zwei Anpassungspersonen sowie Abstimmungszähler zur Anpassung des jährlichen Sitzungsprotokolls zusammen mit dem Vorsitzenden.

b) Anpassung der Stimmlänge.

c) Fragen Sie, ob die Jahresversammlung gesetzlich angekündigt ist.

d) Vorlage des Verwaltungsratsberichts / Jahresberichts. e) Vorlage des Prüfungsberichts.

f) Frage zur Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des Vereins.

g) Frage der Veräußerung von Gewinnen oder Verlusten.

h) Entlastung des Verwaltungsrates.

i) Angaben zum Jahresabschluss der Laundry Services Association AB.

j) Festlegung der Jahresgebühr und der Servicegebühr für das kommende Jahr.

k) Ernennung eines Vertreters auf der Hauptversammlung der Tvätteriförbundet Service AB.

l) Festlegung der Vergütung an den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrates.

m) Festlegung der Honorare an den Abschlussprüfer.

n) Beschluss über die Anzahl der Vorstandsmitglieder.

o) Wahl des Vorsitzenden bis zur nächsten Hauptversammlung.

p) Wahl anderer Vorstandsmitglieder.

q) Wahl von zwei Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Nominierungsausschusses.

r) Wahl von zwei Wirtschaftsprüfern und Stellvertretern, von denen einer ein zugelassener Wirtschaftsprüfer ist.

s) Bearbeitung der eingegangenen Anträge oder Vorschläge eines Mitglieds oder Abschlussprüfers.

t) Bearbeitung von Vorschlägen des Verwaltungsrats.

Zusätzlich zu bestimmten Punkten können bei jährlichen Sitzungen die in der Bekanntmachung genannten Angelegenheiten behandelt oder unmittelbar durch den Bericht des Verwaltungsrats oder der Revisionsstelle veranlasst werden. Andere Angelegenheiten können zur Beratung zugelassen werden, jedoch nicht zur Entscheidung. Für den Fall, dass der Verwaltungsrat keine Jahresversammlung einberuft und vernünftigerweise weiterhin keine Jahresversammlung einberufen wird, hat jedes ordentliche Mitglied seit Ablauf eines Monats ab dem Datum, an dem die Jahresversammlung zuletzt abgehalten wurde, das Recht, eine Jahresversammlung gemäß den Bestimmungen einzuberufen. in § 14. Eine solche jährliche Sitzung findet am Sitz des Verwaltungsrats statt, damit die Bekanntmachung gültig ist. Für den Fall, dass mehr als ein ordentliches Mitglied von diesem Recht Gebrauch macht, gilt die früher datierte Mitteilung. Falls mehrere Vorladungen am selben Tag datiert sind, gelten die Vorladungen des ältesten ordentlichen Mitglieds.

Die Teilnahme an einer Jahresversammlung muss in der Regel durch die physische Anwesenheit des Mitglieds erfolgen. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass Mitglieder telefonisch oder über andere elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen können. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn hinreichend überprüft werden kann, dass tatsächlich das Mitglied an der Jahresversammlung teilnimmt und dass eine Abstimmung sicher durchgeführt werden kann. Der Vorstand kann Entscheidungen, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, nur treffen, wenn sie durch externe Faktoren verursacht werden, die der schwedische Wäschereiverband nicht beeinflussen oder kontrollieren kann.

Wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt, beruft der Verwaltungsrat eine zusätzliche Jahresversammlung ein. In einem solchen Antrag ist anzugeben, welche Angelegenheit auf der außerordentlichen Jahresversammlung zu prüfen ist. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Einladung zu einer zusätzlichen Jahrestagung zu erteilen.

§ 13 ABSTIMMUNG

Bei einer Gewerkschaftsversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Entscheidungen auf der Jahrestagung werden mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 16 mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei gleicher Stimmenzahl wird die persönliche Wahl durch Lotterie und andere Fragen durch die Entscheidung des Vorsitzenden entschieden. Wenn jemand dies verlangt, müssen persönliche Entscheidungen mit geschlossenen Stimmzetteln getroffen werden. Alle anderen Abstimmungen auf der Konföderationssitzung werden offen durchgeführt.

Stimmrechte können durch Vertretung eines anderen Mitglieds ausgeübt werden. Niemand auf der Versammlung darf jedoch das Stimmrecht für mehr als ein weiteres Mitglied ausüben.

§ 14 Anrufe

Die Einladung zur Jahresversammlung muss schriftlich per Post oder E-Mail an jedes Mitglied erfolgen und mindestens 14 Tage vor der Jahresversammlung und 7 Tage vor der zusätzlichen Sitzung versandt werden.

Im Falle einer Gewerkschaftsversammlung werden Angelegenheiten behandelt, die nicht auf der gesetzlichen Tagesordnung stehen, und die Mitglieder des Bundes müssen mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Datum eine Liste dieser Angelegenheiten zur Verfügung stellen.

Im Falle einer Bündnissitzung mit Vorschlägen zur Änderung der Vertragsstatuten ist die vorgeschlagene Änderung ihres Hauptinhalts in der Liste anzugeben.

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, einen Fall bei der Konföderationsversammlung zur Verhandlung vorzulegen, wenn spätestens 10 Tage vor der Konföderationssitzung ein Antrag an den Konföderationsrat gerichtet wird.

§ 15 AUSSCHLUSS UND KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder, die zurücktreten möchten, müssen dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Schriftliche Anträge müssen spätestens 3 Monate vor Jahresende beim Vorstand eingereicht werden, andernfalls bleibt die Mitgliedschaft für ein weiteres Jahr mit den Rechten und Pflichten aus der Mitgliedschaft bestehen.

Mitglieder, die vom Vorstand gegen die Statuten und / oder ethischen Regeln des Vereins verstoßen, diese umgehen oder anderweitig als nicht konform angesehen werden oder die vom Vorstand anderweitig als gegen ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verband verstoßend oder gegen die in der Branche als bewährte Praxis angesehenen Praktiken angesehen werden, können vom Vorstand ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen lassen.

Mitglieder, die in Konkurs gehen oder liquidieren oder auf andere Weise die Aktivitäten einstellen oder einstellen, die die Grundlage für die Mitgliedschaft bildeten, können ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung vom Vorstand kündigen lassen.

Im Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle seine Rechte gegenüber dem schwedischen Wäschereiverband und dem Wäscheserviceverband AB. Bei Rücktritt oder Ausschluss aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, einschließlich der Rückzahlung der gezahlten Gebühren. Das T-Zeichen der Gewerkschaft muss sofort entfernt werden und das Zertifikat läuft ab.

Ein Mitglied, das gemäß Absatz 4 keinen rechtzeitigen Austritt beantragt, ist verpflichtet, die Gebühren des folgenden Jahres gemäß § XNUMX zu zahlen. Gleiches gilt für ein Mitglied, das im Laufe des Jahres keinen Beitrag zur Berechtigungsprüfung leistet. Nachfolgende Jahresgebühren müssen die gleichen Gebühren sein, die das Mitglied zuletzt gezahlt hat oder hätte zahlen müssen, wobei die von der Jahresversammlung beschlossenen Gebührenänderungen angepasst werden müssen.

Ein Mitglied, das nicht an Autorisierungsprüfungen teilnimmt und gemäß dem vorherigen Absatz Gebühren zahlen muss, wird Ende des nächsten Jahres vom schwedischen Wäschereiverband ausgeschlossen. Ein Mitglied, das nicht an Autorisierungsprüfungen teilnimmt, kann nur aufgefordert werden, ein Jahr zusätzliche Gebühren gemäß dem vorherigen Absatz zu zahlen. Für den Fall, dass das Mitglied vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt zu Autorisierungsprüfungen beiträgt, wird das Mitglied auf dieser Grundlage nicht ausgeschlossen.

§ 16 MEHRHEIT DURCH BESONDERE ENTSCHEIDUNGEN

Entscheidungen zur Änderung dieser Satzung können von der Jahresversammlung getroffen werden, sofern mindestens 2/3 aller abgegebenen Stimmen die Änderung unterstützen. Entscheidungen zur Änderung dieser Satzung können auch in zwei aufeinander folgenden Sitzungen im Abstand von mindestens 30 Tagen getroffen werden, wenn die Änderung in beiden Sitzungen mit mindestens einfacher Mehrheit unterstützt wird. Eines dieser Treffen soll ein jährliches Treffen sein.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in zwei aufeinander folgenden Sitzungen im Abstand von mindestens 30 Tagen gefasst werden. Eine dieser Sitzungen ist eine jährliche Sitzung. Beide Beschlüsse müssen mit mindestens 2/3 Mehrheit aller für den Änderungsantrag abgegebenen Stimmen gefasst werden. In der Entscheidung wird das Verfahren für den Verkauf des verbleibenden Vermögens des Vereins sowie die Verteilung der verbleibenden liquiden Mittel auf die Mitglieder festgelegt.

§ 17 AUSLEGUNG

Bei Nichtübereinstimmung mit den Auslegungen dieser Satzung gilt die Stellungnahme des Bundesvorstandes bis zur Entscheidung über die Angelegenheit durch die Jahresversammlung.

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